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Allgemeine Geschäfts-/Lieferbedingungen I&L Biosystems GmbH

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1. Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt dann zustande, indem wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeben oder eine Lieferung an den Kunden ausführen.

2.2 Soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, bleiben technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen kleineren Umfangs oder aufgrund rechtlicher Vorschriften, vorbehalten. Darüber hinaus behalten wir uns Gewichts- und Maßdifferenzen im branchenüblichen Rahmen vor. Der Kunde hat sofort nach Eingang unserer Auftragsbestätigung deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen.

2.3 Unsere in Katalogen, Werbebroschüren, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthalten Ablichtungen, Zeichnungen, Preise, Maßangaben, Richtanalysen oder Lieferfristen usw. gelten stets annähernd und freibleibend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar netto ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

3.2 Beim Versendungskauf nach Ziffer 4.1 gehen Transportkosten ab Werk und etwaige weitere Nebenkosten, wie beispielsweise eventuelle Versicherungen, Ausfuhr-, Einfuhr oder sonstige Bewilligungen, Bankspesen und bei Exportlieferungen Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben zu Lasten des Kunden.

3.3 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde liegen und zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, können wir die zur Zeit der Lieferung geltenden Listenpreise in Rechnung stellen. Sofern es sich um Preiserhöhungen  – von mehr als 10 % handelt, kann der Kunde dann jedoch vom Vertrag zurücktreten.

3.4 Die Aufstellung bzw. Montage der Geräte vor Ort durch uns sowie weitere Mehr- oder Sonderleistungen, sofern beauftragt, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

3.5 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum netto.

3.6 Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so können wir alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen sofort fällig stellen, und zwar ohne Rücksicht auf getroffene Zahlungsvereinbarungen. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseitig voll gültigen Verträge mit dem Kunden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheit zu verlangen oder die Auslieferung von einer Teilzahlung abhängig zu machen.

Unabhängig davon hat uns bei Zahlungsverzug der Kunde unbeschadet eines sonstigen Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (9 %-Punkten) über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen; ferner hat der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Forderungseintreibung zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Einbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche des Kunden ist nur dann zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den mit dem Transport beauftragten Dritten über.

4.2 Wir sind berechtigt, die Transportgefahr zu versichern und dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass der Kunde uns schriftlich eine andere Weisung erteilt.

4.3 Bei Transportschäden an von uns versicherten Sendungen benötigen wir unverzüglich eine Bestandsaufnahme des Spediteurs, des Frachtführers oder des mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

5. Lieferfristen

5.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen sind in unseren Auftragsbestätigungen enthalten und setzen voraus, dass alle vom Kunden zu erbringenden vertraglichen Verpflichtungen und Vorleistungen erbracht worden sind, insbesondere z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Akontozahlungen, soweit letztere vereinbart sind. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder den mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbarer außergewöhnlicher unverschuldeter Umstände, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Material- oder Energiebeschaffungsschwierigkeiten, Ein- und Ausfuhrverbote – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, den diese außergewöhnlichen Umstände dauern. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Verpflichtung der Lieferung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von der Lieferverpflichtung frei werden, kann der Kunde daraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns ableiten.

5.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Nachfristsetzung von 6 Wochen durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des Rechnungsbetrags pro Monat der Lieferverzögerung, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

6. Mängelrügen

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns längstens binnen einer Frist von einer Woche nach Erhalt eventuelle Mängel schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er die im Einzelnen festgestellten Mängel möglichst genau zu beschreiben. Stellt sich ein solcher Mangel erst bei Inbetriebnahme heraus und erfolgt diese nicht unmittelbar nach Erhalt der Ware, so hat er uns die Mängel innerhalb von acht Tagen seit Inbetriebnahme mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat die Mängelanzeige auch binnen acht Tagen nach ihrer Entdeckung zu erfolgen. Rücksendungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung sowie unter Verwendung der von uns erstellten und zugesandten RMA-Nummer erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

 

7. Gewährleistung

7.1 Bei berechtigten Beanstandungen können wir wählen, ob wir nachbessern oder kostenlos Ersatz leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.2 Die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Versandes, sowie der angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Kosten für die Stellung eigener Monteure und Hilfskräfte vor Ort selbst zu tragen. Soweit unser Kunde im Ausland tätig ist, sind wir hiervon abweichend berechtigt, die zur Nachbesserung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ab deutscher Grenze zu berechnen.

7.3 Unsere Gewährleistung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Bei Verschleißteilen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist gilt gerechnet ab Lieferung der Ware unabhängig von einer Inbetriebnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.4 Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass unsere Ware frei von Fabrikationsmängeln ist. Die Eignung, Klassifikation und Funktion unserer Ware bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen in der Auftragsbestätigung, auch wenn diese von der Bestellung abweichen. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung auf eventuelle Differenzen zur Bestellung aufmerksam zu machen und hierüber mit uns eine Einigung zu erzielen. Widerspricht er den Spezifikationen in der Auftragsbestätigung nicht, so bleibt diese als angenommen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung haften wir nicht für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen Einsatzzweck. Das gleiche gilt für vom Kunden erwartete Leistungsdaten, es sei denn, wir haben im Vorfeld angemessene praxisnahe Laborversuche durchführen können und die entsprechenden Leistungsdaten in unserer Auftragsbestätigung schriftliche als verbindlich erklärt.

7.5 Unsere Gewährleistung entfällt auch, wenn andere als von uns beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an von uns gelieferten Waren vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör oder Verbrauchsmaterialien verwenden, sofern der aufgetretene Mangel damit in ursächlichem Zusammenhang steht. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist im Übrigen die Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanweisungen.

7.6 Wird die Ware durch den Kunden ohne unsere vorherige Freigabe in andere Systeme oder Produktionsanlagen eingebaut, bzw. an solche angeschlossen, angegliedert oder verarbeitet, beschränkt sich unsere Gewährleistung ausschließlich auf die von uns gelieferten Teile.

7.7 Eine Nacherfüllung ist nach unserer Wahl entweder am Aufstellungsort der Kaufsache oder an unserem Firmensitz vorzunehmen. Soweit die Nachbesserung am Aufstellungsort erfolgt, hat der Kunde unserem Beauftragten zeitlich und räumlich ungehinderten Zugang zur Kaufsache zu gewährleisten. Der Kunde kann im Übrigen die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der ortsüblichen Geschäftszeit verlangen. Sollten Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei uns üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, hat der Kunde die Mehrkosten zu zahlen. Wünscht er weitere besondere Leistungen, die über die Gewährleistungsarbeiten hinausgehen, so sind diese Kosten zu den von uns jeweils gültigen Preisen zu zahlen.

 

8. Sonstige Haftung

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3 Soweit wir nach Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.

9.2 Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Bearbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Tritt eine Übersicherung unserer Ansprüche um mehr als 20% ein, verpflichten wir uns zu einer entsprechenden Freigabe.

9.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm nicht gestattet. Eingriffe in unsere Rechte durch Dritte, insbesondere Pfändungen, sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen einschließlich Rechtsstreitigkeiten trägt der Kunde, soweit sie nicht vom Eingreifenden zu zahlen sind.

9.4 Die Forderungen des Kunden an Dritte aus der Weiterveräußerung Vorbehaltsware tritt der Kunde uns schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 9.2 rechtswirksam zur Sicherung ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle unserer Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung mit uns nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.

9.5 Der Kunde hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungen unsere Ansprüche zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach oder weist er den Versicherungsabschluss nicht nach, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherung abzuschließen. Der Nachweis des Abschlusses der Versicherung kann ab dem Zeitpunkt der Übergabe verlangt werden.

9.6 Gerät der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, oder erhebt sich der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass der Kunde trotz Abmahnung erheblich gegen seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsverbindungen verstößt, so können wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an uns nehmen, ohne dass hier ein Rücktritt vom Vertrage zu sehen ist. Der Kunde erklärt sich unwiderruflich mit der Abholung der Ware durch unsere Beauftragten einverstanden. Für die Zeit, während der die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei uns gelagert wird, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haben Anspruch auf Zahlung angemessener Lagergebühren.

 

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Königswinter. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.